a) (gestrichen)

b) Die Vorschriften der Abstze 2.2.9.1.7.1 und 2.2.9.1.7.2 gelten nicht fr Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien, die in beschdigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fllen mssen folgende Bedingungen erfllt werden:
(i) Wenn die Beschdigung oder der Defekt keinen mageblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, drfen beschdigte oder defekte Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen unter den in der Sondervorschrift 363 bzw. 666 festgelegten Bedingungen befrdert werden.
(ii) Wenn die Beschdigung oder der Defekt einen mageblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie hat, muss die Lithiumzelle oder -batterie oder die Natrium-Ionen-Zelle oder -Batterie entnommen und in bereinstimmung mit der Sondervorschrift 376 befrdert werden.
Wenn jedoch ein sicheres Entnehmen der Zelle oder Batterie nicht mglich ist oder wenn der Zustand der Zelle oder Batterie nicht berprft werden kann, darf das Fahrzeug, der Motor oder die Maschine wie in Absatz (i) festgelegt abgeschleppt oder befrdert werden.

c) Die in Absatz b) beschriebenen Verfahren gelten auch fr in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen enthaltene beschdigte Lithiumzellen oder -batterien oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien.